In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Welche Kündigungsfrist besteht für Arbeitgeber?
Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber orientiert sich grundsätzlich an der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Als Grundformel kann man sagen: Je länger das Arbeitsverhältnis desto länger die Kündigungsfrist. Die Länger der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Gesetzt, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen bestehen?
Ja. § 622 BGB regelt die Kündigungsfristen. Dabei besteht als Grundfall eine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Für Arbeitgeber sieht das Gesetzt längere Kündigungsfristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses nach folgender Staffelung vor:
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende des Kalendermonats. Bei einer Dauer länger als 5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Bei einem Arbeitsverhältnis, das mehr als 8 Jahre bestand, kann nicht mit einer Kündigungsfrist unter 3 Monate zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Monate zum Ende des Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 10 Jahre Bestand. Bei einer Dauer von mehr als 12 Jahre beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende des Kalendermonats und erhöht sich bei einer Dauer länger als 15 Jahre auf 6 Monate zum Ende des Kalendermonats. Dier längste Kündigungsfrist von 7 Monate zum Ende des Kalendermonats ist gesetzlich bei einer Dauer von mehr als 20 Jahren vorgesehen.
Welche Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist in der Probezeit vorgesehen?
Haben die Parteien eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Dabei darf die Probezeit nicht länger als 6 Monate sein.
Kündigungsfrist Arbeitgeber: Sind Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen möglich?
Ja. In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag sind längere Kündigungsfristen möglich. Diese können dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Kürzere Kündigungsfristen für den Arbeitgeber können jedoch einzelvertraglich nicht vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann jedoch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Diese gilt im Geltungsbereiches des Tarifvertrages auch dann, wenn im Arbeitsvertrag auf diese Kündigungsfrist verwiesen wird.
Was ist noch bei der Kündigungsfrist für Arbeitgeber zu beachten?
Die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, § 622 Absatz 6 BGB.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



