In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann frei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt werden. Im Gegensatz zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis endet ein befristeter Arbeitsvertag mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Beendigung erfolgt automatisch. Einer Kündigung bedarf es nicht.
Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrages möglich?
Die Parteien können eine Befristung vereinbaren, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, § 14 Absatz 1 TzBfG. Dabei zählt das Gesetz die sachlichen Gründe nicht abschließend auf. In der Praxis wichtigster Grund ist der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung, wie beispielsweise die Elternzeit- oder Krankheitsvertretung.
Befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund
Darüber hinaus ist ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Befristung ist aber nur dann möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber bisher noch befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Befristeter Arbeitsvertrag – Formerfordernisse bei Abschluss einhalten!
Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform nach § 14 Absatz 4 TzBfG. Dabei müssen beide Parteien des befristeten Arbeitsvertrages auf der selben Urkunde unterzeichnen. Bei zwei gleich lautende Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die Unterschrift hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
Besteht die Möglichkeit, einen befristeten Arbeitsvertrag ordentlich zu kündigen?
Grundsätzlich darf ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn eine solche Möglichkeit im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag steht, § 15 Absatz 3 TzBfG. Diese Vereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Regelt der befristete Arbeitsvertrag die Dauer von ordentlichen Kündigungsfristen, ist ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich kündbar. Es gelten dann – sofern nichts anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
Befristeter Arbeitsvertrag und außerordentliche Kündigung
Ja, die Parteien können das befristete Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch außerordentlich kündigen. Für die außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages muss aber ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung schreibt das Gesetz die Schriftform vor.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

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Leitender Angestellter Kündigungsschutz

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