In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Wann kann ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen und was ist dann zu tun?
Aktuell haben viele Arbeitnehmer die Sorge, dass Arbeitgeber ihren Arbeitsvertrag kündigen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeberkündigungen zwar ausgesprochen werden können, in vielen Fällen aber die Kündigung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.
Wir beraten Sie zur Wirksamkeit der Kündigung.
Arbeitsvertrag kündigen – formale Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kündigung
Arbeitsvertrag kündigen – formale Voraussetzungen
- Zunächst bedarf jede formal wirksame Kündigung gemäß § 623 BGB der Schriftform. Dies bedeutet, dass eine Kündigung in Papierform und mit der Originalunterschrift des zur Kündigung Berechtigten zu erfolgen hat. Soweit eine Kündigung nur mündlich oder zwar schriftlich, aber ohne Unterschrift erfolgt, wäre die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam. Die Schriftform ist übrigens auch zu beachten, falls Arbeitnehmer selbst ihren Arbeitsvertrag kündigen.
Kündigungsfristen beachten!
- Zudem sind die Kündigungsfristen zu beachten. Das BGB regelt in § 622 BGB die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt mindestens vier Wochen zum 15. eines Monats bzw. zum Monatsende. Soweit Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag kündigen, der bereits länger besteht, ist je nach Dauer des Arbeitsverhältnissen, die unter § 622 Abs. 2 BGB geregelte deutlich längere Kündigungsfrist, zu wahren. Arbeitsvertraglich können nur längere Kündigungsfristen, als die gesetzliche Kündigungsfrist, vereinbart werden. In Tarifverträgen können auch kürzere Kündigungsfristen geregelt werden. Lediglich unter den sehr engen Bedingungen des § 626 BGB kann ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden.
Arbeitsvertrag unter Einbeziehung des Betriebsrats kündigen
- Soweit ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung formal ordnungsgemäß zu beteiligen.
Wann besteht Kündigungsschutz?
- Ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern und einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem halben Jahr findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber, um einen Arbeitsvertrag kündigen zu können, einen sozialgerechtfertigten Kündigungsgrund. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn ein anerkannter betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt, der die Kündigung sozial rechtfertigt.
- Ein besonderer Kündigungsschutz besteht unabhängig von der Betriebsgröße bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft und Elternzeit. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde der beabsichtigen Kündigung vor Ausspruch zustimmen.
- Auch viele Tarifverträge enthalten abhängig von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit für Arbeitgeber Ausschlüsse, den Arbeitsvertrag von Arbeitnehmern zu kündigen.
Was müssen Arbeitnehmer beachten, wenn Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen?
Wichtig ist, schnell zu reagieren! Nach § 4 KschG gilt, dass auch unwirksame Kündigungen das Arbeitsverhältnis wirksam beenden, soweit gegen die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erhoben wird. Um die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen, muss schnell Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Soweit die Klage innerhalb der drei-Wochenfrist erhoben wird, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist. Bei Unwirksamkeit der Kündigung, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dieses weiterbesteht. Alternativ endet eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitsnehmer.
Wir beraten Sie bei Erhalt einer Kündigung zu deren Wirksamkeit und zur Möglichkeit der Weiterbeschäftigung oder zur Zahlung einer Abfindung.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



