In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Frist Kündigungsschutzklage
Hat sich der Staub nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erstmal gelegt, stellt sich die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte. Aber geht das jetzt überhaupt noch? Wie lange ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage? Habe ich zu lange gewartet? Wie schnell muss ich handeln? Die Frage nach der Frist für die Kündigungsschutzklage soll im Folgenden erläutert werden.
Fristbeginn
Die Frist läuft, sobald Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Gibt es zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob die Kündigung zugegangen ist? Im gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber Beweise dafür bringen, dass die Kündigung zugegangen ist und nicht andersrum. Es reicht auch nicht aus, dass der Brief bei der Post abgegeben wurde oder es einen Auslieferungsbeleg gibt. Wie oben schon zu erkennen ist, beginnt die Frist erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Um die Frist in Gang zu setzen reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber Ihnen die Kündigung mündlich erklärt hat, egal ob per Telefon oder persönlich. Erst wenn die Kündigung schriftlich bestätigt zugegangen ist, beginnt die Drei-Wochen-Frist.
Berechnung der Frist zur Kündigungsschutzklage
Für den Fristbeginn gilt: Für den Fristbeginn gilt: Der Tag an dem Ihnen die Kündigung zugeht, wird nicht mitgerechnet! Ist Ihnen die Kündigung also an einem Montag Nachmittag zugegangen, endet die Frist drei Wochen später am Montag um 24 Uhr. Fällt das Fristende allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen (nach der Feiertagsregelung des jeweiligen Bundeslandes) Feiertag, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag.
Wahrung der Frist zur Kündigungsschutzklage
Bei der Wahrung der Frist für die Kündigungsschutzklage ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend. Dafür reicht es aus, wenn die Klage bis 24 Uhr des letzten Tages bei Gericht eingeht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht genügt es sogar, wenn der Arbeitnehmer die Klageschrift am letzten Tag der Frist in den normalen Briefkasten des Gerichts wirft, obwohl es einen Nachtbriefkasten gibt. Bedenken Sie aber, liegen Ihnen mehrere, inhaltlich nicht identische Kündigungen vor, müssen Sie jede der Kündigungen einzeln fristgerecht angreifen.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



