In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Es bleibt eine weit verbreitete Annahme: Eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit ist unzulässig. Ob diese Annahme der Wahrheit entspricht oder es sich dabei nur um einen Mythos handelt, wollen wir hier erläutern.
Generell
Probezeit ist aus juristischer Sicht die Zeit, in der das Arbeitsverhältnisse mit einer verkürzten Frist gekündigt werden kann. Oft beträgt die Probezeit ein halbes Jahr. Sie dient Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Chance, die Entscheidung für ein Arbeitsverhältnis zu überprüfen. Besonders ist hier die beidseitig geltende Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Probezeit unterscheidet sich von der Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetztes. Diese Wartezeit beträgt auch sechs Monate. Probezeit und Wartezeit verlaufen daher meist parallel. Innerhalb der Wartezeit besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Das heißt, ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch ohne personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe kündigen.
Krankheit schützt vor Kündigung in der Probezeit?
Viele Menschen gehen davon aus, dass eine Kündigung in der Probezeit nicht zulässig ist. Schon auf Arbeitsverhältnisse nach der Probe – und nach der Wartezeit kann man diese „Weisheit” nicht vorbehaltslos anwenden. Noch anders sieht die Sache jedoch in der Wartezeit aus. Generell herrscht hier ein geminderter Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Sie mit einer Frist von zwei Wochen kündigen ohne dafür besondere Gründe nennen zu müssen. Folglich kann der Arbeitgeber bei einer Krankheit in der Probezeit bzw. Wartezeit auch krankheitsbedingt kündigen. Der Arbeitgeber hat oft berechtigte Zweifel daran, dass die vertraglich vereinbarte Leistung in Zukunft noch genauso erbracht werden kann. In diesem Fall greift er zur Kündigung in der Warte- bzw. Probezeit.
Fazit
Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Natürlich droht in der Wartezeit oder in der Probezeit nicht bei jedem Arbeitgeber direkt die Kündigung wegen einer Krankheit. Es ist aber wichtig zu verstehen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Kündigung zusteht. Die beste Vorsorge sind zeitnahe Krankmeldungen, unverzügliche Atteste und ein generell schnelles Handeln im Krankheitsfall.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



