In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Welcher besondere Kündigungsschutz besteht in der Schwangerschaft?
Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig, wenn diese schwanger ist. Dieser Kündigungsschutz besteht mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Ebenso ist eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten unzulässig, wenn die Frau eine Fehlgeburt nach er zwölften Woche erleidet.
Wann greift der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
Der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft besteht, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird diese Frist ohne Verschulden der schwangeren Frau überschritten, kann auch eine nachträgliche Mitteilung den Kündigungsschutz Schwangerschaft auslösen.
Muss die Schwangerschaft für einen Kündigungsschutz nachgewiesen werden?
Es genügt grundsätzlich eine formlose Mitteilung. Da die schwangerer Frau aber im Prozess darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitgeber Kenntnis hatte, ist eine Mitteilung in Schriftform oder per E‑Mail dringend angeraten. Im Normalfall wird der Nachweis durch ein ärztliches Attest oder die Vorlage des Mutterpasses erbracht.
Welche Ausnahmen bestehen für den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber muss also vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der Landesbehörde (in Berlin: LAGetSi) einholen.
Welche besonderen Fälle sind das?
Ein besonderer Fall ist nur dann gegeben, wenn die beabsichtigte Kündigung nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Das können also erhebliche verhaltensbedingte Gründe sein, wenn sie schwerere oder wiederholte Pflichtverletzungen begangen hat. Ebenso kommen betriebsbedingte Gründe in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn der Betrieb endgültig und vollständig stillgelegt oder verlagert wird.
Ist die Kündigung mit Erteilung der Zustimmung endgültig wirksam? – Kündigungsschutz Schwangerschaft
Nein. Durch die Zustimmung wird nur der besondere Kündigungsschutz Schwangerschaft aufgehoben. Eine Zustimmung hat keine Aussage über die arbeitsrechtliche Wirksamkeit. Ob die Kündigung in der Schwangerschaft wirksam ist, überprüft das Arbeitsgericht.
Auch hier ist es wichtig schnell zu reagieren! Denn eine Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung – egal ob mit oder ohne Zustimmung – ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt wird.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



