In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Hat ein leitender Angestellter Kündigungsschutz?
Grundsätzlich hat auch ein leitender Angestellter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dabei deckt sich der Begriff im Kündigungsschutzgesetz nicht mit dem Begriff nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Wer gilt als leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Als leitender Angestellter gilt wer wie ein Geschäftsführer oder Betriebsleiter selbstständig einstellen oder entlassen kann. Die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis muss entweder eine große Anzahl von Arbeitnehmer oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen. Diese Befugnis besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Angestellte lediglich Vorschläge zur Einstellung oder Entlassung machen kann.
Was ist bei Zugang einer Kündigung zu beachten?
Da grundsätzlich auch als leitender Angestellter Kündigungsschutz besteht, ist es wichtig schnell zu reagieren! Denn eine Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt wird.
Kündigungsschutzgesetz und leitender Angestellter – Welche Besonderheiten gelten?
Leitende Angestellte können keinen Einspruch beim Betriebsrat gegen eine Kündigung einlegen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne einen wichtigen Grund beenden. Dabei muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Dieser hat dann Erfolg, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die ausgesprochene Kündigung sozialwidrig ist. Das Arbeitsgericht hat in solchen Fällen eine Abfindung in Höhe von bis zu 12 Gehältern zu zahlen.
Betriebsverfassungsgesetz und leitender Angestellter – Welche Besonderheiten gelten?
Liegen auch die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor, so ist dieses nicht anzuwenden. Das heißt im Falle einer Kündigung, dass der betriebsrat nicht vor der Kündigung angehört werden muss. Als leitender Angestellter besteht auch hier weniger Kündigungsschutz.
Fazit: Leitender Angestellter und Kündigungsschutz
Es ist daher genau zu prüfen, ob ein leitender Angestellter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt oder nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat. Stellt sich heraus, dass zwar das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist, aber die Voraussetzungen als leitender Angestellter vorliegen, sind wichtige taktische Überlegungen anzustellen. Das betrifft insbesondere die Möglichkeit des gerichtlichen Auflösungsantrages für den Arbeitgeber.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



