In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Kündigungsschutz während Kurzarbeit
Viele Arbeitnehmer:innen befanden oder befinden sich derzeit in Kurzarbeit. Dabei wird immer wieder beteuert, dass Kurzarbeit ein effektives Mittel des Kündigungsschutzes sei. Im Folgenden soll die Kurzarbeit rechtlich auf ihre Auswirkungen auf den Kündigungsschutz dargestellt werden.
Kündigungsschutz: Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung?
Theoretisch sind Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung klar voneinander abgegrenzt. Bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann auf Kurzarbeit zurückgegriffen werden. Ist der Arbeitsausfall aber dauerhafter Natur, können betriebsbedingte Kündigungen drohen.
Prognoseentscheidung
Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung vor allem deshalb, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kurzarbeit bzw. zum Zeitpunkt einer Kündigung den zukünftigen Arbeitsausfall prognostizieren muss.
Kein formeller Kündigungsschutz bei Kurzarbeit
Das Bundesarbeitsgericht vertritt jedoch derzeit die Tendenz, dass auch während Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen nicht per se ausgeschlossen sind. Betriebsbedingte Kündigungen sind somit grundsätzlich auch während der Kurzarbeit zulässig, so dass kein formeller Kündigungsschutz besteht. Findet jedoch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, müssen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, aus denen sich dann ein dauerhafter Wegfall der Arbeit ergibt.
Arbeitgeber werden hier darlegen müssen, warum aus einem vorübergehenden ein dauerhafter Arbeitsausfall entstanden ist. Darüber hinaus müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Arbeitnehmer:innne in Kurzarbeit zu kündigen wird damit erheblich schwerer, ein formeller Kündigungsschutz besteht jedoch nicht. Ein Sonderkündigungsschutz kann sich aber aus einer Betriebsvereinbarung oder der individuellen Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ergeben.
Kündigungsschutz: Kurzarbeit als milderes Mittel?
Vor jeder Kündigung muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob nicht auf andere, „mildere Mittel“ zurückgegriffen werden kann. Teile der Rechtsprechung vertreten die Auffassung, dass daher auch vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die Einführung von Kurzarbeit zumindest werden müsse. Ob Kurzarbeit auch aus dieser Hinsicht als Kündigungsschutz greift, bedarf jedoch einer genauen Prüfung im Einzelfall.
Kurzarbeit während Kündigungsfrist?
Entschließt sich der Arbeitgeber während der Kurzarbeit zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



