In drei Schritten zu Ihrem Recht:
1. Kontaktaufnahme
Nehmen Sie einfach Kontakt per E‑Mail mit uns auf oder treten Sie telefonisch mit uns in Kontakt.
2. Ersteinschätzung
Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
3. Vertretung
Nach Einschätzung und Beratung der Handlungsoptionen verhandeln wir auf Wunsch Ihre Abfindung für Sie oder übernehmen die gerichtliche Vertretung.
Klärung des Sachverhalts
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Besprechung von Handlungsoptionen
Kostenprognose
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ulrike Fuchs
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg und München. Rechtsreferendariat in Berlin.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1997, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2003.
Frau Fuchs ist zudem Lehrbeauftragte für Recht im Unternehmen / Arbeitsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin.

Maximilian Bachmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2014.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2018.
Mitgliedschaften:
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- AWO – Arbeiterwohlfahrt
- BFC Preussen 1894 e. V. – Handball
- Berliner Freundes- und Förderkreis Arbeitsrecht „Gestern-Heute-Morgen” e. V.

Kirsten Schimmelpenning
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 1992.
Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2001.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
- Verein der Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.

Thomas Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1991.
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996.
Mitgliedschaften:
- Vereinsvorsitzender SV Blau Weiss Berolina Mitte 1949 e.V.
- Präsident Bezirkssportbund Mitte
- IG Metall
- Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Schneller Kontakt innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Transparente Kostenprognose bzw. Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Kompetente Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht
Information der Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten
Die betriebsbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
Die betriebsbedingte Kündigung ist die häufigste Kündigungsart. Findest das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, braucht Ihr Arbeitgeber einen Grund um wirksam kündigen zu können. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hierfür Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder die betriebsbedingte Kündigung vor.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam, wenn nicht dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung in dem Betrieb entgegenstehen. Will der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, muss er die folgenden Voraussetzung erfüllen. In einem Kündigungsrechtsstreit muss der Arbeitgeber diese Voraussetzungen darlegen und beweisen.
Unternehmerische Entscheidung
Bei der unternehmerischen Entscheidung handelt es sich um die organisatorische Maßnahme zur dauerhaften Anpassung des Personalbedarfes an den Arbeitsbedarf. Der Arbeitgeber, der das wirtschaftliche Risiko trägt, kann grundsätzlich frei entscheiden. Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob diese Entscheidung sinnvoll oder zweckmäßig ist.
Dringlichkeit / Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Die Kündigung muss unvermeidbar sein. Es darf keine andere zumutbare Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bestehen.
Sozialauswahl
Der Arbeitgeber muss die konkret zu kündigenden Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Sozialauswahl bestimmen. Er muss dabei die vergleichbaren Arbeitnehmer ausmachen und aus dieser Gruppe die sozial am wenigsten schützwürdigen Arbeitnehmer nach den Merkmalen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ermitteln. Dabei steht dem Arbeitgeber ein Bewertungsspielraum zu.
Betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsfrist
Die betriebsbedingte Kündigung ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung. § 622 regelt hierfür die Kündigungsfristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hiervon abweichende Kündigungsfristen können in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt sein. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung regelt § 1a Kündigungsschutzgesetz. Verknüpft der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung mit einem Angebot auf Zahlung einer Abfindung für den Fall, dass auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird, kann ein solcher Anspruch entstehen. Der Arbeitgeber muss in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beansprucht werden kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Betriebsbedingte Kündigung und vertragliche Abfindung
Darüber können Abfindungszahlungen in einem Tarifvertrag, einem Sozialplan oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?
Auch wenn es keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt, lohnt sich die Einlegung einer Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen. Weil der Arbeitgeber das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse darlegen und beweisen muss, wird häufig die Zahlung einer Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich geregelt. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann er sich so des Prozessrisikos entledigen.
Ebenso ist natürlich Klagezu erheben, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Denn wird innerhalb von 3 Wochen keine Kündigungsschutzklage erhoben, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des in der Kündigung angegebenen Datums.

Frist Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Leitender Angestellter Kündigungsschutz

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutz Kurzarbeit

Kündigungsschutzklage

Aufhebungsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung

Arbeitsvertrag kündigen

Befristeter Arbeitsvertrag



